WGG-Novelle 2019: Quo vadis?

Insgesamt 60 Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf der WGG-Novelle 2019 sind bis zum 10. Mai eingelangt. Dann ist das Ende der ÖVP-FPÖ-Regierung dazwischen gekommen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels ist (noch) nicht klar, wie es mit dem Gesetzesentwurf weitergeht. Jedenfalls gibt es aktuell Bemühungen der Parlamentsparteien, einen – wie auch immer gearteten – Kompromiss für ein WGG-Paket zustande zu bringen.

Das wäre grundsätzlich auch zu wünschen und wurde bereits vom neuen Verbandsobmann der gemeinnützigen Bauvereinigungen, Bernd Riessland, vehement eingefordert. Sieht der Entwurf für eine WGG-Novelle doch Maßnahmen vor, die eine Stärkung und Absicherung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, notwendige Klarstellungen und überdies positive Impulse für leistbares Wohnen erwarten lassen.

Anzuführen ist hier vor allem die Stärkung der aufsichtsbehördlichen Maßnahmen (Regierungskommissär, Parteienstellung des Revisionsverbandes und Anteilsübernahme bei erfolglosen Mängel-und Entziehungsverfahren) zur Verhinderung von Spekulation und Abfluss gemeinnützigen Vermögens, das Verbot kurzfristiger gewerblicher Nutzung von gemeinnützigen Wohnungen für touristische Beherbungszwecke (AirBnB) und die Absenkung auf die Grundmiete gem. § 14 Abs. 7a WGG erst nach Refinanzierung der eigenmittelfinanzierten EVB-Vorlagen. Gerade die Nichtabsenkung auf die Grundmiete zur Tilgung der Instandhaltungsvorlagen stärkt den gemeinnützigen Generationenausgleich. Dadurch würden Eigenmittel für künftige Wohnbauprojekte freigespielt und Mieter durch die Vermeidung von EVB-Erhöhungsverfahren entlastet werden.

Abgelehnt werden vom vwbf die von der einstigen ÖVP-FPÖ-Regierungskoalition vorgesehene Erleichterung der Eigentumsbildung und Einschränkung zugangsberechtigter Personen zum gemeinnützigen Wohnbau. Die vorgesehene Verlängerung des Kaufoptionszeitraumes und die dreimalige Antragsmöglichkeit des Mieters sowie die gesetzlich verpflichtende nachträgliche Übertragung einer geförderten Mietwohnung in das Eigentum reduziert den insbesondere aufgrund der aktuell hohen Wohnungsnachfrage ganz besonders wichtigen sozial gebundenen Mietwohnraum. Überdies stellt sie einen Eingriff in das Eigentum und die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen dar.

Negativ für die gute soziale Durchmischung im gemeinnützigen Wohnbau ist die im Gesetzesentwurf beinhaltete Wohnungsvergabe an einen eingeschränkten Personenkreis. Neben dem aus der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen resultierenden erhöhten Verwaltungsaufwand der GBV würde durch diese Neuregelung Bevölkerungsgruppen (u.a. Rot-Weiß-Rot-Karten-Besitzer) vom geförderten, gemeinnützigen Wohnbau ausgeschlossen und überdies im Zusammenhang mit der Wohnbauförderungsbeitragsleistung zu einer Ungleichbehandlung mit dem zugangsberechtigen Personenkreis führen.

Bleibt also abzuwarten, ob es noch in dieser Legislaturperiode gelingt, gemeinsam für den gemeinnützigen Wohnbausektor sinnvolle Maßnahmen auf den Weg zu bringen oder der Entwurf nach der Konstituierung des neuen Nationalrats wieder aufgegriffen wird.

Artur Streimelweger

Bildnachweis: vwbf und Shutterstock.

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